Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

SCREENWORKS ist eine spezialisierte Kreativ-Agentur für Motion-Design und TV-Promotion. In der einzigartigen Kombination und Kompetenz in beiden dieser Disziplinen liegt unsere Stärke und unser Erfolg. Das Portfolio von SCREENWORKS umfasst Film- und TV-Vorspänne, 2D- und 3D-Motion Design, Trailerproduktionen und On-Air-Promotion-Kampagnen, Marketing- und Werbespots sowie Corporate-und Imagefilmproduktionen. Seit 2000 produziert SCREENWORKS außerdem die Einspielfilme für verschiedene großen Award-Shows des Deutschen Fernsehens. Viele namhafte, erfolgreiche und mit Preisen ausgezeichnete Projekte stehen für das Vertrauen der Kunden. Kreativität und Teamwork sind das Potential von SCREENWORKS. Das SCREENWORKS-Team setzt sich zusammen aus hochmotivierten Mitarbeitern, darunter Konzeptioner, Producer, Motion Designer, Regisseure und Projektmanager.

§ 1. Gültigkeit der Bestimmungen

1.1. Die Agentur SCREENWORKS KÖLN GMBH (nachfolgend SCREENWORKS genannt), Richard-Wagner-Str. 12, 50674 Köln, führt Ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) aus. Dies gilt auch für alle künftigen SCREENWORKS-Leistungen, falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht nochmals explizit verändert vereinbart werden. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit der SCREENWORKS-Bestimmungen an. Entgegenstehende Einkaufs- und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von SCREENWORKS selbst im Falle der Leistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.2. Für alle Rechtsgeschäfte mit SCREENWORKS sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Es sei denn, dass etwas Anderes schriftlich vereinbart worden ist.

§ 2. Vertragsabschluss

2.1. Die Beauftragung von SCREENWORKS kann per Brief, E-Mail/Fax oder mündlich erfolgen. Für eine Beauftragung soll der Auftraggeber SCREENWORKS die gewünschten Vertragsziele umfassend darlegen.

2.2. Der Vertragsschluss erfolgt mit Annahmeerklärung von SCREENWORKS gegenüber dem Auftraggeber. In der Annahmeerklärung fasst SCREENWORKS die wesentlichen Vertragsinhalte zusammen. Wenn SCREENWORKS die Annahme per Brief, Fax oder E-Mail erklärt, wird der Vertrag spätestens zehn Werktage nach Zugang der Erklärung mit dem in diesem Bestätigungsschreiben erklärten Inhalt geschlossen, falls der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist widerspricht.

§ 3. Ablauf von Aufträgen

3.1. Die Vertragsabwicklung erfolgt grundsätzlich in drei Phasen: Briefing-, Entwurfs- und Produktionsphase.

3.2. Grundlage für die Auftragserfüllung ist die Projektbeschreibung (Briefing), die SCREENWORKS vom Auftraggeber schriftlich erhält, oder im Zusammenspiel mit dem Auftraggeber (in Gesprächen, Workshops etc.) und aufgrund zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen (Zahlen, Hintergründe etc.) formuliert. Eine gegebenenfalls von SCREENWORKS verfasste schriftliche Projektbeschreibung (Re-Briefing) ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche, die im Re-Briefing nicht vereinbart wurden, können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

3.3. Nach Abschluss der Briefing-Phase gemäß Ziffer 3.2 erarbeitet SCREENWORKS ein Konzept oder erstellt innerhalb vereinbarter Fristen einen Musterentwurf (Entwurfsphase). Der Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt des ersten Konzepts oder Entwurfs, zweimalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen oder kann (bei absolutem Nichtgefallen des Erstentwurfs) ein Zweitmuster fordern. Darüber hinausführende Änderungswünsche bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis.

§ 4. Terminabsprachen

4.1. Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich (i.d.R. per Zeitplan) festzuhalten bzw. zu bestätigen.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von SCREENWORKS angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.3. Höhere Gewalt und Naturkatastrophen entbinden SCREENWORKS von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten SCREENWORKS eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

§ 5. Geheimhaltung

5.1. SCREENWORKS verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Design-Auftrag/ -Angebot zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

5.2. SCREENWORKS wird durch geeignete vertragliche Abreden mit der für SCREENWORKS tätigen Arbeitnehmer und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

§ 6. Pflichten und Haftung des Auftraggebers

6.1. Der Auftraggeber ist – soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist – zur Mitwirkung bei der Auftragsausführung verpflichtet. Dazu hat er SCREENWORKS alle Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zeitgerecht und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für den Auftrag zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen. Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber.

6.3. Der Auftraggeber stellt SCREENWORKS von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen SCREENWORKS stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

6.4. SCREENWORKS ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, SCREENWORKS entsprechende Vollmacht zu erteilen.

6.5. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Agentur SCREENWORKS abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, SCREENWORKS im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

§ 7. Urheberrecht und Nutzungsrechte

7.1. Jede Leistung von SCREENWORKS erfolgt im Rahmen eines Urheberwerkvertrags, der neben der reinen Werkleistung auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werken gerichtet ist.

7.2. Alle Konzepte, Ideen, Beratungs- und Kreativleistungen (auch Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen etc.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur SCREENWORKS die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

7.3. Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen, Ideen etc. dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SCREENWORKS weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt SCREENWORKS, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

7.4. SCREENWORKS überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und SCREENWORKS.

7.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

7.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SCREENWORKS auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen über das Produkt (z.B. Impressum der Webseite, Presseberichte o.ä.) als Urheber zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt SCREENWORKS zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe (Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD). Solange SCREENWORKS Verstöße gegen das Recht auf Namensnennung gegenüber dem Auftraggeber nicht ausdrücklich rügt, verzichtet SCREENWORKS stillschweigend auf die bisherige Durchsetzung dieses Rechts und entsprechende Schadenersatzansprüche.

7.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

7.8. SCREENWORKS erstellt in der Regel für jeden Auftrag individuelle Strategien, Konzepte, Designs. Typische Gestaltungsstile (z.B. Fonts) oder einzelne grafische Elemente (z.B. bestimmte Fotos oder Cliparts) werden aber zwangsläufig immer wieder von SCREENWORKS für Auftragsbearbeitungen verwendet, so dass der Auftraggeber hieran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer von der Agentur SCREENWORKS (bzw. deren Grafikern) erstellten Arbeit – ausdrücklich keine Exklusivrechte erwirbt.

§ 8. Abnahme

8.1. Die Abnahme hat innerhalb von 10 Arbeitstagen zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

8.2. Wenn nach Ablauf von 10 Arbeitstagen SCREENWORKS keine Erklärung zur Abnahme zugeht, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

8.3. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme und erklärt in diesem Zuge den Rücktritt vom Auftrag, behält SCREENWORKS den Vergütungsanspruch für bereits begonnene / geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz.

§ 9. Vergütung

9.1. Die Vergütung erfolgt für erbrachte Arbeitsleistung (Beratung, Entwürfe, Konzepte, Design, Projektmanagement etc.) nach Zeitaufwand auf Grundlage der vertraglich getroffenen Vereinbarung. Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.2. Die Vergütung von Nutzungsrechten für Leistungen von SCREENWORKS erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – auf Basis des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung). Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.3. Die Vergütungen für Beratung, Entwürfe, Konzepte, Projektmanagement etc. und die Einräumung der Nutzungsrechte verstehen sich in Euro. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

9.4. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Agentur SCREENWORKS berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

9.5. Gegebenenfalls anfallende Kosten und Spesen für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.

9.6. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Videschnitten, Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

9.7. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeiträume, oder erfordert er von SCREENWORKS hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten; und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei der Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

§ 10. Fälligkeit der Vergütung

10.1. Die Vergütung ist nach Abnahme des Entwurfs bzw. der Dienstleistung oder der Teilleistungen (siehe 9.7.) fällig. Die Agentur SCREENWORKS stellt nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber eine entsprechende Rechnung aus. Diese ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, es gibt eine einzelvertraglich andere Regelung.

10.2. Bei Zahlungsverzug kann SCREENWORKS die Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

§ 11. Gewährleistung für werkvertragliche Arbeitsergebnisse

11.1. Die Agentur SCREENWORKS verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

11.2. Die Agentur SCREENWORKS verpflichtet sich, bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl.

§ 12. Haftungsbeschränkungen

12.1. Die Haftung von SCREENWORKS beschränkt sich auf Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sofern die Agentur SCREENWORKS schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie auf die Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2.Zusätzlich beschränkt sich die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Zusätzlich beschränkt sich die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, höchstens jedoch auf den Auftragswert. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.

12.3. Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet SCREENWORKS insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12.4. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen der Agentur SCREENWORKS.

12.5. Der Agentur SCREENWORKS bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

§ 13. Digitale Daten

13.1. Die Agentur SCREENWORKS ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die per Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

13.2. Hat die Agentur SCREENWORKS dem Auftraggeber Original-Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch die Agentur SCREENWORKS geändert werden.

§ 14. Schlussbestimmungen

14.1. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass SCREENWORKS die für ihn erstellten Konzepte und Kreativleistungen etc. bei Bedarf als Referenz auf ihrer Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeiten verwenden darf. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste der Agentur SCREENWORKS aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben Projekte, die SCREENWORKS im Rahmen für Agenturen ausführt, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und SCREENWORKS um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

14.2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten von SCREENWORKS gespeichert werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.

14.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Köln.

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